Mittlerweile habe ich meine erste Prüfung im neuen Fernstudium hinter mir. Also wird es wohl tatsächlich mal Zeit, die ganzen Lernhilfen, die ich mir so angelegt habe, hier rein zubringen. Los geht es mit dem Grundbegriff der praktischen Philosophie: der Freiheit.
Freiheit als Grundbegriff der praktischen Philosophie ist der Möglichkeitsgrund und entscheidender normativer Maßstab allen Handelns. Handeln setzt Freiheit voraus, da sonst für das Handeln kein Sollen bzw. kein Imperativ gilt. Allerdings gibt es Freiheit nicht im Sinne äußerer Gegenständlichkeit. Stattdessen muss sie sich selbst geben bzw. gibt sich in reflexiver Selbsthabe. Nach Kant ist die Freiheit das einzige angeborene Menschenrecht, aus dem die anderen Rechte nur folgen. Sie ist eine Vernunftidee, die ihre objektive Realität in dem Sinne beweist, dass sie immer schon erfahrbar, wenn auch nie abschließend verwirklicht ist.
Ihrer Grundbedeutung nach ist Freiheit ein Selbstbesitz, ein Selbstsein-Können auch und gerade im Gegenüber zum Anderen. Auch wenn die Willensfreiheit ein wichtiger Teil des Freiheitsproblems ist, darf dieses nicht darauf verkürzt werden. Problematisch an dieser Verkürzung ist, dass Freiheit als objektive Größe aufgefasst wird. Allerdings ist Freiheit nichts gegenständlich Fixierbares sondern wird verstanden als Selbstsein-Können in Relation auf Anderes. Freiheit als Könnensbewusstsein unterscheidet sich vom verdinglichten Denken in dem Sinne, dass das verdinglichte Denken nicht gleichzeitig das Wirkliche und dessen Negation denken kann. Demgegenüber kann das Könnensbewusstsein das und führt damit zu einer Unbestimmtheit im Sein und damit zum freien Willen.
Aus dem Könnensbewusstsein entspringt aber auch Verantwortung, d.h. wer sich für sein Handeln entschuldigt sagt damit aus, dass er auch anders gekonnt hätte. Daher bedeutet der freie Wille nicht die eruptive Spontanität von Handlungen sondern die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens zwei Optionen.
Allerdings ist das menschliche Selbstbewusstsein nicht nur Könnensbewusstsein. Dies liegt im realen Nichtkönnen und der wirklichen Unfreiheit bei der Realisierung begründet. Zum Beispiel wollen wir verschiedene Dinge, die wir aber nicht tun und im Gegenzug tun wir viele Dinge, die wir nicht wollen. Der Grund dafür ist, dass der Wille sich im wirklichen Handeln einer Heteronomie, einer Fremdbestimmtheit, ausgesetzt findet.
Der Sinn jeglicher Rede über diese Unfreiheit ist die Stimulierung des Freiheitsbewusstseins. Damit wird der Mensch auch im Hinblick auf real existierende Unfreiheit auf sein Könnensbewusstsein hin angesprochen. Die wesentliche Bestimmung des Menschen zur Freiheit ist begründet in absolutem Anerkanntsein. Dies kann z.B. theologisch in der Versöhnung mit Gott begründet sein. Aber auch im Strafrecht zeigt sich dies, indem auch Unzurechnungsfähige zur Freiheit bestimmte Wesen bleiben und damit im Sinne der Wiederherstellung ihres Könnensbewusstseins, d.h. ihrer Freiheit, zu behandeln sind.
Das ursprüngliche Freiheitsbewusstsein ist als Voraussetzung für das ursprüngliche menschliche Selbstbewusstsein. Da konkretes Könnensbewusstsein immer auch konkretes Nichtkönnensbewusstsein mit einschließt, entsteht eine Spannung zwischen diesen beiden Polen, die nach Kant die Spannung zwischen Freiheit als Idee und Freiheit als objektiver Wirklichkeit ist. Die Aufgabe der praktischen Philosophie ist nun zu analysieren, inwiefern das Könnensbewusstsein zu einem Realbewusstsein der Freiheit transformiert werden kann, d.h. die Transformation möglicher in wirkliche Freiheit zu prüfen.
Das Könnensbewusstsein begründet negative Freiheit (Freiheit von etwas) aber noch keine qualifizierte Freiheit (Freiheit zu etwas), d.h. was ein Mensch mit seiner Freiheit tut, ist noch nicht gesagt. Qualifizierte Freiheit schließt ihr Gegenteil, d.h. bestimmte Unfreiheit, mit ein und ist damit die Kompetenz, zu bestimmter und bejahter Unfreiheit ein nochmals freies Verhältnis einzunehmen. Als Beispiel kann an dieser Stelle das Recht als institutionalisierte äußere qualifizierte Freiheit dienen. Im Sinne negativer Freiheit kann ich darauf beharren, mich keiner Rechtsordnung und damit keinem Zwang zu unterwerfen. Allerdings verzichte ich damit auch auf alle konkreten Freiheiten, die ich durch die Unterwerfung erlange, z.B. gesicherte Eigentumstitel und den Personenstatus.
Damit zeigt sich, dass Freiheit nicht Unabhängigkeit von jeglicher Nötigung bedeutet. Zwar ist Nötigung durch Willkür ausgeschlossen, aber nicht die durch Gesetz. Damit steht qualifizierte Freiheit ihrer Institutionalisierung offen. Aber auch eine Kritik dieser Institutionen ist möglich, da Freiheit stets auch der Horizont ihrer Institutionalisierung ist.
nicht schlecht herr specht
„Nach Kant ist die Freiheit das einzige angeborene Menschenrecht, aus dem die anderen Rechte nur folgen.“
Leider wirkt auch diese Aussage als Verstärker meiner Kant-Ressentiments, welche sich wie ein Berg vor mein Philosophiestudium schieben.
Wenn man so ein komplexes und aktivitätsbedürftiges, konstruktivistisches Konzept als Wurzel aller Menschenrechte aufbaut, öffnet man dem Übel ein Scheunentor. Wird dem Kind im Mutterleib Freiheit zugesprochen werden können ? Wohl kaum. Also hat es auch kein Menschenrecht, es ist ein Stück Fleisch.
Nein: da bleibe ich doch sehr viel lieber bei unserer Verfassung mit ihrem „passiven“ Begriff der Menschenwürde. Um die braucht sich niemand zu bemühen: er hat sie als Mensch ohne sein Zutun. Und im Gegensatz etwa zur Vernunft (Stoa) als Grundlage des Menschtums kann man sie auch niemandem absprechen, weder dem Verbrecher noch dem Geisteskranken.
Leider schaue ich nicht oft genug auf meine eigene Webseite, so dass es mit der Antwort nun doch etwas länger gedauert hat. Ich versuche das ganze jetzt mal aus einer kantianischen Perspektive anzugehen. Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich davon überzeugt bin oder diese Perspektive für gut befinden kann.
Ich glaube, man darf an dieser Stelle in den Begriff der Freiheit gar nicht zu viel hinein interpretieren, sonst passiert genau das Problem, was du angesprochen hast: dem Kind im Mutterleib wird keine Freiheit zugesprochen. Reduzieren wir die Freiheit mal auf den Kern der Wahl zwischen verschiedenen Handlungsalternativen und auf nichts weiter, sieht die Sache meiner Meinung nach schon anders aus.
Denn: wieso sollte dem Kind im Mutterleib eine Wahl zwischen verschiedenen Handlungsalternativen abgesprochen werden? Es kann sich (sicherlich ab einem bestimmten nicht näher definierbaren Punkt) dazu entscheiden, den linken Arm oder den rechten Arm zu bewegen; es kann bei Gesprächen zuhören oder nicht zuhören etc. Das sind sicherlich alles keine „großen“ Entscheidungen aber im Kern bleiben doch verschiedene Handlungsalternativen im Rahmen der physikalischen Begrenztheit im Mutterleib bestehen. Soll heißen: es gibt gewisse Handlungsalternativen, die dem Kind naturgegeben nicht möglich sind, es kann z.B. nicht einfach mal kurz dem Bauch entschwinden und eine kleine Radtour machen – ebenso können wir als Erwachsene aber nicht einfach mal zum Mond laufen. Das heißt also, ich würde dem Kind im Mutterleib keinesfalls die Freiheit absprechen. Denn wer sollte dem Kind denn die Freiheit nehmen? Vielleicht hat das Kind im Mutterleib sogar noch die größte Freiheit, da es im Rahmen seiner physikalischen Möglichkeiten in keiner Weise von außen (der Gesellschaft) eingeschränkt wird.
Wenn ich die Rechtssprechung des BVerfG nur halbwegs verfolge, komme ich zudem mehr und mehr zu der Überzeugung, dass Menschenwürde und Freiheit in dieser Interpretation einfach das gleiche ist. Was bedeutet, denn „Die Würde des Menschen ist unantastbar?“. Hat das nicht ganz viel damit zu tun, dass Menschen Handlungsautonomie besitzen, dass sie also eigene Entscheidungen treffen können? Immer also Subjekt und nie nur Objekt sind?
Vielleicht ist der Begriff der Menschenwürde einfach nur falsch gewählt, denn er verdeckt, was eigentlich genau damit gemeint ist. Jede_r definiert doch „würdelos“ anders: Manch eine_r sieht die Menschenwürde bereits im Dschungelcamp verletzt – die Freiheit ist es dort hingegen jedoch keinesfalls, denn alle Beteiligten können immer noch frei über ihre Handlungen bestimmen.
Sicherlich gibt es – um auf deinen letzten Punkt zu Sprechen zu kommen – Einschränkungen der Freiheit, die Menschen in der freien Wahl ihrer Handlungsalternativen beschneiden. Aber sind das nicht auch gleichzeitig Beschneidungen der Menschenwürde? Ist es nicht unwürdig, dass Menschen hinter Gittern sitzen und jeden Tag in einer Wäscherei arbeiten müssen? Ist es nicht unwürdig, wenn ein Analphabet in eine Situation gerät, die ohne Lesen nicht zu meistern ist? Sicher, Menschenwürde lässt sich nicht absprechen – aber was heißt das schon, wenn sie permanent verletzt wird?
Ich glaube, Menschenwürde ist viel zu unscharf, als dass es als erstes Menschenrecht funktionieren könnte. Das lässt sich auch schön daran beobachten, welche Staaten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterschrieben haben und was dort passiert. Dazu muss man auch nur mal an den Umgang mit Flüchtlingen in Deutschland denken. Während vielleicht ein Herr Seehofer meint, eine Unterbringung von Flüchtlingen in Bierzelten bei Dauerregen verletzt die Menschenwürde nicht, kommen andere doch zu sehr abweichenden Ergebnissen. Im Gegensatz dazu ist klar, dass die Freiheit der Flüchtlinge definitiv eingeschränkt ist – und die Asylpolitik damit ein fortwährender Verstoß gegen die Menschenrechte ist.
So das ist nun wie es eigentlich zu erwarten war, mehr Text als geplant geworden. Aber vielleicht sieht man sich ja in Hagen oder beim Seminar um das Ganze mal etwas genauer zu besprechen.